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AfD-Verbotsverfahren: Warum Pistorius und Özdemir jetzt Druck machen

Zwei Minister aus zwei Parteien fordern gemeinsam ein Verbotsverfahren – aber nur gegen vier Landesverbände. Was hinter dem Vorstoß steckt, wie er juristisch funktionieren soll und warum die Union ihn ablehnt.

Es ist ein ungewöhnliches Bündnis: Ein SPD-Bundesminister und ein grüner Ministerpräsident schreiben gemeinsam einen Gastbeitrag – und fordern darin, was in Berlin seit Jahren umkreist, aber selten so deutlich ausgesprochen wird. Boris Pistorius, Bundesverteidigungsminister, und Cem Özdemir, seit 2026 Ministerpräsident von Baden-Württemberg, plädieren in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 28. August 2026 für ein Verbotsverfahren gegen Teile der AfD.

Der Satz, der die Debatte in Gang gesetzt hat, ist bemerkenswert vorsichtig formuliert und trotzdem eindeutig: Man plädiere „aufgrund unserer persönlichen Überzeugung noch einmal eindringlich für eine baldmöglichste Einleitung eines Verbotsverfahrens“. Persönliche Überzeugung – nicht Kabinettsbeschluss, nicht Parteilinie. Genau darin liegt die politische Sprengkraft.

Denn Pistorius ist nicht irgendwer. Er ist seit Jahren einer der beliebtesten Politiker des Landes, Minister eines Ressorts, das mit innenpolitischen Verbotsdebatten normalerweise nichts zu tun hat, und er gilt in der SPD nicht als Vertreter des linken Flügels. Wenn ausgerechnet er diesen Vorstoß mitträgt, verschiebt das die Koordinaten.

Der Zeitpunkt ist ebenfalls kein Zufall. Der Gastbeitrag erschien wenige Tage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, bei der die AfD in Umfragen bei rund 40 Prozent lag. Kritiker werfen den beiden deshalb Wahlkampftaktik vor. Befürworter halten dagegen: Genau diese Zahlen seien der Grund, warum man nicht länger warten könne.

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Der entscheidende Unterschied: nicht die Partei, sondern vier Landesverbände

Was den Vorstoß von früheren Verbotsforderungen unterscheidet, ist sein Zuschnitt. Pistorius und Özdemir wollen nicht die AfD als Ganzes verbieten lassen. Sie konzentrieren sich auf die – in ihren Worten – „eindeutig völkischen Landesverbände“ in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.

Diese Unterscheidung ist juristisch wie politisch zentral. Die beiden Autoren argumentieren, man müsse zwischen einem deutsch-nationalen und einem völkischen Politikverständnis trennen. Deutsch-national sei eine Position, mit der man politisch streiten könne – hart, aber im demokratischen Rahmen. Völkisch dagegen bedeute, dass die Zugehörigkeit zum Staatsvolk an Abstammung geknüpft werde. Und damit sei die Grundlage der Verfassung selbst betroffen, nicht bloß eine unbequeme Meinung.

Ihre Schlussfolgerung: Gegen eine solche Position helfe der normale politische Diskurs nicht mehr, weil sie den Diskurs als Verständigungsverfahren gerade nicht anerkenne. Es brauche deshalb den Rechtsweg.

Warum vier Landesverbände?

Das Grundgesetz erlaubt in Artikel 21 Absatz 2 nicht nur das Verbot einer Gesamtpartei, sondern auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Teilorganisationen. Ein auf einzelne Landesverbände zugeschnittenes Verfahren gilt vielen Juristen als beweisrechtlich leichter führbar: Man muss nicht die gesamte Bundespartei in Haftung nehmen, sondern kann sich auf dokumentierte Aussagen, Programme und Personalstrukturen in einem klar abgegrenzten Bereich stützen.

Wie ein Parteiverbotsverfahren überhaupt funktioniert

Ein Parteiverbot ist in Deutschland bewusst schwer gemacht worden – eine Lehre aus der Weimarer Republik ebenso wie aus der frühen Bundesrepublik. Nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darf eine Partei verbieten. Antragsberechtigt sind ausschließlich Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Ein einzelner Minister kann also gar kein Verfahren einleiten, egal wie prominent er ist. Er kann nur werben.

Die inhaltliche Hürde des Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz lautet, verkürzt: Eine Partei ist verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen – oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden.

Entscheidend ist das Wort „darauf ausgeht“. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Kriterium im NPD-Urteil von 2017 präzisiert und dabei eine zusätzliche Schwelle eingezogen: Es genügt nicht, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sie muss auch das Potenzial haben, diese Ziele tatsächlich durchzusetzen. Die NPD wurde damals nicht verboten, weil ihr genau dieses Potenzial fehlte – sie war schlicht zu klein und zu bedeutungslos.

Und hier liegt die bittere Ironie der aktuellen Debatte: Ausgerechnet der Aufstieg der AfD in Umfragen und bei Wahlen nimmt dieses Gegenargument aus dem Spiel. Wer in Sachsen-Anhalt bei 40 Prozent steht, dem kann man mangelnde Wirkmacht schlecht bescheinigen.

Die drei Verfahrensstufen

  1. Der Antrag. Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung müssten beschließen, nach Karlsruhe zu gehen. Für alle drei Wege braucht es politische Mehrheiten, die derzeit nicht in Sicht sind.
  2. Das Vorverfahren. Das Bundesverfassungsgericht prüft zunächst, ob der Antrag hinreichend substantiiert ist. Schon hier scheiterte das erste NPD-Verfahren 2003 – wegen sogenannter V-Mann-Problematik: Ein Teil des belastenden Materials stammte von Verfassungsschutz-Quellen innerhalb der Parteiführung, was das Gericht als „nicht behebbares Verfahrenshindernis“ wertete.
  3. Das Hauptverfahren. Beweisaufnahme, mündliche Verhandlung, Urteil. Für ein Verbot ist eine Zweidrittelmehrheit im zuständigen Senat nötig.

Realistisch veranschlagen Verfassungsrechtler für ein solches Verfahren mehrere Jahre. Das NPD-Verfahren von 2013 bis 2017 dauerte gut drei Jahre – und endete ohne Verbot.

Die Reaktionen: Die Union hält dagegen

Aus der Union kam prompt Widerspruch. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt formulierte die Gegenposition in einem Satz, der seither zitiert wird: „Die AfD muss man wegregieren.“

Dahinter steht ein grundsätzlich anderes Demokratieverständnis. Die Argumentation lautet: Eine Partei, die von Millionen Menschen gewählt wird, verschwindet nicht dadurch, dass man sie verbietet. Ihre Wählerinnen und Wähler verschwinden erst recht nicht. Wer die AfD juristisch aus dem Weg räumt, ohne die Gründe für ihren Zulauf zu bearbeiten, riskiere eine Märtyrererzählung und eine Nachfolgeorganisation – und verliere im schlimmsten Fall auch noch das Verfahren.

Die AfD muss man wegregieren.Alexander Dobrindt, Bundesinnenminister (CSU)

Die Gegenseite hält dieser Position entgegen, dass „wegregieren“ als Strategie seit über zehn Jahren getestet werde – mit Ergebnissen, die für sich sprächen. Und dass der Verfassungsschutz mehrere AfD-Landesverbände als gesichert rechtsextremistisch einstufe, sei kein Meinungsstreit, sondern eine behördliche Bewertung mit Aktenlage.

Was für den Vorstoß spricht – und was dagegen

Argumente für ein VerfahrenArgumente dagegen
Die wehrhafte Demokratie ist im Grundgesetz angelegt; das Instrument existiert, um genutzt zu werden.Ein gescheitertes Verfahren wäre ein politischer Freispruch mit Verfassungsgerichtssiegel.
Der Zuschnitt auf vier Landesverbände macht die Beweisführung konkreter und enger.Ein Teilverbot ändert wenig, solange die Bundespartei weiterbesteht und Personal übernimmt.
Verfassungsschutz-Einstufungen liefern eine dokumentierte Grundlage.Genau diese Nähe zu Nachrichtendiensten wurde 2003 zum Verfahrenshindernis.
Ein Verbot entzieht auch die staatliche Parteienfinanzierung und die Infrastruktur.Die Ursachen für den Zulauf – Migration, Wirtschaft, Vertrauensverlust – bleiben unberührt.

Der dritte Weg, über den weniger gesprochen wird

Neben dem Verbot kennt das Grundgesetz seit 2017 ein milderes Instrument: Artikel 21 Absatz 3 erlaubt es, verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, ohne sie zu verbieten. Auch darüber entscheidet Karlsruhe, auch hier sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung antragsberechtigt.

2024 wurde dieser Weg erstmals gegen die Nachfolgepartei der NPD beschritten – erfolgreich. Für Teile der Debatte gilt er deshalb als das realistischere Vorgehen: geringere Hürde, weniger Risiko, spürbare Wirkung auf die Handlungsfähigkeit einer Partei. Nur: Er beendet keine Partei, er verteuert sie.

Wie es weitergeht

Kurzfristig passiert vermutlich wenig. Ohne eine Mehrheit im Bundestag oder einen Beschluss der Bundesregierung bleibt der Vorstoß ein Debattenbeitrag. Die Union, die den Kanzler stellt, ist dagegen. Damit ist der Weg über die Bundesregierung vorerst versperrt.

Mittelfristig hängt viel an den Wahlergebnissen. Je stärker die AfD in den Ländern abschneidet, desto lauter wird die Verbotsdebatte – und desto schwieriger wird zugleich das Argument, ein Verbot sei ein Eingriff in eine Randerscheinung. Beides zusammen erzeugt einen politischen Druck, den auch Verbotsskeptiker nicht ignorieren können.

Was der Vorstoß von Pistorius und Özdemir bereits geleistet hat: Er hat die Frage aus dem Bereich der Symbolpolitik in den Bereich der konkreten juristischen Machbarkeit verschoben. Über „die AfD verbieten“ wurde jahrelang geredet. Über „die Landesverbände in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg“ wird jetzt anders geredet – nämlich mit Aktenzeichen im Hinterkopf.

Was ein Verbot praktisch bedeuten würde

In der Debatte bleibt oft unklar, welche Folgen ein Verbotsurteil überhaupt hätte. Die Rechtsfolgen sind im Parteiengesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt und weitreichender, als die meisten vermuten:

  • Auflösung der Organisation. Die betroffene Partei oder Teilorganisation muss aufgelöst werden. Die Gründung von Ersatzorganisationen ist verboten und strafbar.
  • Verlust der Mandate. Abgeordnete der verbotenen Partei verlieren ihre Sitze in den betroffenen Parlamenten. Die Mandate fallen nicht an andere Parteien, sondern entfallen ersatzlos – die Parlamente werden entsprechend kleiner.
  • Einziehung des Vermögens. Das Parteivermögen wird zugunsten gemeinnütziger Zwecke eingezogen.
  • Ende der Parteienfinanzierung. Staatliche Mittel entfallen, ebenso die steuerliche Begünstigung von Spenden.

Bei einem Verbot einzelner Landesverbände wird es komplizierter. Die Bundespartei bliebe bestehen, dürfte in den betroffenen Ländern aber nicht mehr über die verbotene Struktur agieren. Kritiker halten genau das für die Schwachstelle des Vorschlags: Was hindert die Bundespartei daran, in diesen Ländern neue Strukturen aufzubauen? Befürworter verweisen auf das Verbot von Ersatzorganisationen – wobei die Abgrenzung zwischen legitimer Neuorganisation und verbotener Ersatzorganisation erfahrungsgemäß selbst wieder vor Gericht landet.

Die historischen Präzedenzfälle

In der Geschichte der Bundesrepublik wurden bislang zwei Parteien verboten – beide in den 1950er-Jahren:

JahrParteiKontext
1952Sozialistische Reichspartei (SRP)Als Nachfolgeorganisation der NSDAP eingestuft
1956Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)Verfahren dauerte über fünf Jahre; das Urteil wird bis heute kontrovers diskutiert

Seither ist kein Verbotsantrag mehr erfolgreich gewesen. Die beiden NPD-Verfahren scheiterten 2003 aus Verfahrensgründen und 2017 an der fehlenden Wirkmacht der Partei.

Das KPD-Verfahren liefert dabei eine Warnung, die in der aktuellen Debatte selten erwähnt wird: Es dauerte über fünf Jahre, und in dieser Zeit stand die Frage im Raum, ohne beantwortet zu sein. Ein Verbotsverfahren ist kein Ereignis, sondern ein Zustand – ein langer.

Die Rolle des Verfassungsschutzes

Für ein Verfahren wäre die Beweisführung entscheidend, und hier kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz ins Spiel. Mehrere AfD-Landesverbände werden von den Landesbehörden als gesichert rechtsextremistisch eingestuft – eine Einstufung, die Beobachtungsmaßnahmen erlaubt und dokumentiertes Material erzeugt.

Genau daraus entsteht allerdings die Konstellation, an der 2003 das erste NPD-Verfahren scheiterte. Wenn Beweise aus Quellen stammen, die innerhalb der beobachteten Organisation tätig sind, stellt sich die Frage, ob die belastenden Aussagen von der Partei selbst stammen – oder von Menschen, die im staatlichen Auftrag handeln. Das Bundesverfassungsgericht wertete dies damals als nicht behebbares Verfahrenshindernis.

Die Konsequenz für ein künftiges Verfahren: Der Verfassungsschutz müsste seine Quellen in den Führungsebenen der betroffenen Verbände vor Antragstellung abschalten – und damit ausgerechnet in einer sensiblen Phase auf Informationen verzichten. Es ist eine der unangenehmsten Abwägungen des gesamten Vorhabens.

Häufige Fragen

Kann ein Minister ein Parteiverbot beantragen?
Nein. Antragsberechtigt sind nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausschließlich der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung als Kollegialorgan. Einzelne Ministerinnen und Minister können lediglich politisch dafür werben.
Warum fordern Pistorius und Özdemir nur ein Verbot einzelner Landesverbände?
Sie unterscheiden zwischen deutsch-nationalen und völkischen Positionen und sehen letztere vor allem in den Landesverbänden Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Ein enger zugeschnittenes Verfahren gilt zudem als beweisrechtlich leichter führbar.
Wie lange würde ein Verbotsverfahren dauern?
Erfahrungswerte sprechen für mehrere Jahre. Das zweite NPD-Verfahren lief von 2013 bis 2017 und endete ohne Verbot.
Was passiert, wenn ein Verbotsverfahren scheitert?
Ein Scheitern gilt politisch als riskant, weil das Bundesverfassungsgericht der betroffenen Partei damit faktisch Verfassungskonformität bescheinigt. Nach dem NPD-Urteil 2017 nutzte die Partei genau dieses Ergebnis für eigene Kampagnen.
Gibt es Alternativen zum Verbot?
Ja. Seit 2017 erlaubt Artikel 21 Absatz 3 Grundgesetz den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung. Dieses Instrument wurde 2024 erstmals angewandt.
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Quellen & weiterführende Berichte

Stand: 3. September 2026. Umfragewerte sind Momentaufnahmen und keine Prognosen.

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